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Allgemeine Geschäfts-
bedingungen 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der M2 Elektro AG

Die M2 Elektro AG erbringt Dienstleistungen in mehreren Fachbereichen.
Diese AGB findet in allen Fachbereichen der Firma Anwendung.

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1 Geltungsbereich der AGB
Die vorliegenden AGB der M2 Elektro AG, nachfolgend Firma genannt, sind für Lieferungen, Dienstleistungen und für elektrotechnische Installationen der Firma gültig. Vorhandene und eigene Geschäftsbedingungen des Kunden, Auftraggebers, Bestellers oder Käufers (nachfolgend Besteller genannt), werden wegbedungen.

 

2 Gültigkeit
Angebote der Firma sind, sofern nichts anderes angegeben, zwei Monate ab Ausgabedatum gültig.

 

3 Preise
Alle Preisangaben der Firma verstehen sich rein netto exkl. MwSt. und in Schweizer Franken (CHF). Allfällige Preisänderungen auf Grund von Währungsschwankungen, variable Preisgestaltung bei den Lieferanten oder Technologiewandel sind vorbehalten. 

 

4 Zahlungsbedingungen
Die Zahlungskonditionen sind im Angebot angegeben. Gerät der Besteller in Verzug, so hat die Firma Anspruch auf 5% Verzugszins sowie Mahn-, Inkasso-, Anwalts- und Gerichtskosten. Weiter ist die Firma berechtigt, sämtliche Leistungen unverzüglich und ohne weitere Mitteilung einzustellen.

 

5 Lieferfristen & Lieferungen

Für Lieferfristen von Produkten und Apparaten können nur Richtangaben gemacht werden, da die Herstellerangaben massgebend sind und diese je nach Marktsituation kurzfristig ändern können. Der Versand von Produkten und Apparaten erfolgt auf Gefahr des Bestellers.

 

6 Lieferungen bauseits

Die Firma übernimmt keine Haftung für bauseits gelieferte Produkte und Materialien sowie bauseits vorhandene und gelieferte Hard- und Software, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

 

7 Termine

Kann der Besteller die notwendigen Voraussetzungen für eine termingerechte Erfüllung gemäss Vertrag nicht gewährleisten, ist die Firma von der Einhaltung der vereinbarten Termine entbunden. Ansonsten verpflichtet sich die Firma die Termine einzuhalten. Vorbehalten bleiben Verzögerungen, Terminverschiebungen und Mehrkosten für zusätzliche Massnahmen, die in Pandemiefällen notwendig werden.

 

8 Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an Produkte und Materialien geht erst mit der vollständigen Bezahlung des im Vertrag vereinbarten Preises auf den Besteller über. Die Firma ist zur Eintragung des Eigentumsvorbehalts im Register ermächtigt, solange die Zahlung nicht vollständig geleistet ist. Kommt der Besteller mit der Bezahlung in Verzug, so hat die Firma das Recht, unverzüglich vom Vertrag zurückzutreten.

 

9 Prüfung, Mängelrüge und Abnahme

Der Besteller ist verpflichtet, die von der Firma gelieferten Produkte, Materialien und Leistungen sofort nach Erhalt, Abholung oder Annahme zu prüfen und allfällige Mängel sofort schriftlich anzuzeigen. Die sofortige Rügepflicht gilt auch für alle Dienstleistungen sowie für verdeckte Mängel, die bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar waren. Die Mängelbehebung erfolgt innert angemessener Frist. Unterlässt der Besteller seine Prüfungspflicht, gilt die Lieferung als vorbehaltlos akzeptiert.

 

10 Eigentums- und Immaterialgüterrecht

Das Eigentums- und Immaterialgüterrecht an allen Projekten, Zulassungen, Software, Zeichnungen, Schemata, Plänen, Berechnungen und an sonstigen Unterlagen der Anlage bleibt bei der Firma.

 

11 Lizenzen

Der Besteller ist für die Einhaltung der Lizenzbestimmungen verantwortlich und bestätigt diese gelesen und verstanden zu haben. Die Firma haftet nicht für Forderungen Dritter oder Herstellern auf Grund Nicht-Einhaltens derer Lizenzbestimmungen.

 

12 Leistungsumfang

Der Leistungsumfang ist in der Auftragsbestätigung respektive im Werkvertrag festgelegt. Nicht enthaltene Leistungen werden zu den bei der Ausführung gültigen Preisen zusätzlich verrechnet.

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13 Mehraufwand in Folge mangelnder Koordination

Die Verantwortung für die Koordination der verschiedenen Unternehmen im Bauvorhaben liegt beim Besteller resp. bei der Bauleitung. Mehraufwand infolge mangelnder Koordination wird zu den bei Ausführung gültigen Ansätzen separat verrechnet.

 

14 Mengenangaben im Angebot / Rechnung

Die im Angebot aufgeführten Mengenangaben (Meter, Stück, Verpackungseinheit usw.) sind approximativ. Das heisst sie können unter- oder überschritten werden, ohne dass der Besteller Änderungsansprüche an die Einheitspreise geltend machen kann. Die Mengenangaben gelten als Kalkulationsgrundlage für das von der Firma gemachte Angebot. Das Material versteht sich auch inkl. Verschnittmengen bei Stangen-, Stück, und Meterwaren, was insbesondere bei Serviceaufträgen eine Rolle spielen kann. 

 

15 Offerten und Dokumentationen von Anlagen

Die von der Firma dem Kunden übergebenen geistigen Werke wie Dokumente, Offerten, Zeichnungen etc. bleiben Eigentum der Firma. Sie dürfen Drittpersonen, insbesondere Mitbewerbern, nicht zugänglich gemacht und abgegeben werden. Im Übertretungsfalle ist die Firma berechtigt, eine Konventionalstrafe in der Höhe von 20 % der Offertsumme einzufordern. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

 

16 Asbest und andere gesundheitsgefährdende Stoffe

Besteht der Verdacht, dass besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie zum Beispiel Asbest oder andere gesundheitsgefährdende Stoffe vorhanden sind, muss die Firma die Gefahren eingehend ermitteln und die Risiken bewerten. Der Besteller ist verpflichtet, die Firma auf ihm bekannte Vorkommen von Asbest oder anderen gesundheitsgefährdenden Stoffe hinzuweisen. Der Besteller trägt in jedem Fall die Kosten, insbesondere für Gefahrenermittlung, erforderliche Massnahmen und fachgerechte Entsorgung.

 

17 Durchbrüche, Kern- und Standartbohrungen sowie sonstige Schlitz- und Spitzarbeiten

Die Firma lehnt jede Haftung ab für Beschädigungen an bestehenden, verdeckten Leitungen, von denen er keine Kenntnis hatte oder keine Kenntnis haben konnte.

 

18 Haftung

Die Firma haftet nur für Sach- und Personenschäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind. Im Übrigen wird die Haftung wegbedungen. Des Weiteren haftet die Firma nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schaden aus Ansprüchen Dritter sowie andere Folgeschäden. Die Firma haftet nicht für Schäden, die auf Grund höherer Gewalt wie zum Beispiel Naturkatastrophen, Streiks, Aussperrungen, Unruhen, Ein- und Ausfuhrverbote, Terrorakte, Energie- und Rohstoffmängel usw., entstanden sind. 

 

19 Diebstahl

Die Firma haftet nicht für bereits montiertes oder installiertes Material, welches von Dritten entwendet wurde. Die Kosten für den Materialersatz sowie allfällige Installationskosten sind vom Besteller zu tragen.

 

20 Gewährleistung

Die Gewährleistungsdauer beträgt zwei Jahre (24 Monate) ab Abnahme. Für Produkte- und Materiallieferungen von Drittherstellern gelten die entsprechenden Gewährleistungsbedingungen der Hersteller auch gegenüber dem Auftraggeber, Besteller oder Käufer. Die Arbeitsleistungen sind in der Materialgarantie nicht enthalten.

 

21 Datenschutz und Geheimhaltung

Die Firma verpflichtet sich die Bestimmungen des Datenschutzes einzuhalten und Kundendaten sorgfältig zu bearbeiten. Der Besteller behandelt alle Informationen, die er von der Firma erhält, streng vertraulich. Insbesondere Codes, Login-Namen sowie Passwörter usw.. Aus Gründen der Sicherheit im Interesse des Anlagenbesitzers sind durch alle Beteiligten und wo angebracht, sämtliche schriftlichen Dokumente sowie Hard- und Software vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Wenn nichts anderes vertraglich / schriftlich vereinbart ist, ist die Firma berechtigt, den Besteller als Referenz gegenüber potentiellen Kunden zu verwenden. Ebenso dürfen fotografische Elemente (zum Beispiel Installationen oder Anlagenansichten) im Rahmen von Referenzen auf der Website der Firma (www.m2-elektro.ch) oder in sonstigen Medien verwendet werden, sofern keine Persönlichkeitsrechte oder berechtigten Interessen verletzt werden.

 

22 Gerichtsstand und anwendbares Recht

Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht. Die Anwendung des Wiener Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht, in Kraft seit 01.03.1991) wird ausdrücklich und vollumfänglich ausgeschlossen. Streitigkeiten zwischen der Firma und dem Besteller werden, von den ordentlichen Gerichten beurteilt. Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der Firma. Die Firma behält sich vor, ihre Rechte auch am Domizil des Bestellers geltend zu machen.

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Beinwil am See, 30.05.2025

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